Neue Informationspflicht für Online-Shop-Betreiber

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten – Ab dem 09.01.2016 tritt eine neue EU Verordnung in Kraft, die sich mit der Online-Streitbeilegung zwischen Onlineshop-Betreibern und Kunden auseinandersetzt. Die neue Verordnung der EU betrifft nicht nur Shop-Betreiber, die in die gesamte EU verkaufen, sondern auch Onlineshops, die lediglich an deutsche Kunden verkaufen.

Was ist das Ziel der Verordnung?

Die neue EU Verordnung hat zum Ziel, die Sicherheit und das Vertrauen der Verbraucher in Onlineshops zu stärken. Zu diesem Zweck wird eine neue Plattform für die „Online-Streitbeilegung“ ins Leben gerufen. Die neue Plattform soll dabei eine „einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten darstellen“.

Was sind die Aufgaben dieser neuen Plattform?

Die Plattform soll bei Streitfällen zwischen Shop-Betreiber und Kunde vermitteln. Dabei können sich Shop-Betreiber als auch Kunden in einem Streitfall an die Plattform wenden, es ist also als Instrument für beide Parteien geplant. Erfasst werden alle grenzüberschreitenden Probleme sowie auch innerdeutsche Fälle.

An wen richtet sich die neue Plattform zur Online-Streitbeilegung?

Behandelt werden keine Streitigkeiten zwischen Unternehmern. Die neue Verordnung beschäftigt sich lediglich mit Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Ebenfalls werden keine Offline-Kaufverträge behandelt.

„Die OS-Plattform soll allgemeine Informationen über die außergerichtliche Beilegung von aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen erwachsenden vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern enthalten.“

Was ist ab dem 09.01.2016 von Shop-Betreibern zu unternehmen?

Betreiber eines Onlineshops, welche an Endverbraucher verkaufen, haben ab dem 09.01.2016 auf die neue Website zur Streitschlichtung durch die EU hinzuweisen.

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung schreibt vor:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.“

Da die Plattform aktuell noch nicht Online ist, gilt eine Übergangsfrist, in welcher aber dennoch bereits auf die neue Website hingewiesen werden muss.

Was ist bis zum finalen Betrieb der Plattform zu unternehmen?

Aktuell wird damit gerechnet, dass die neue Internetseite der EU zur Online-Streitbeilegung bis zum 15.02.2016 verfügbar sein wird. Bis dahin wird geraten, bereits ab dem 09.01.2016 im Impressum oder den AGB’s mithilfe des folgenden Passus auf die neue Plattform hinzuweisen.

„Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.“

Quelle: www.shopbetreiber-blog.de